Hinweisgeberschutzgesetz

Am 02.07.2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz ( HinSchG ) in Kraft und richtet sich an Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden.

Das Gesetz regelt den Schutz von Personen,

Wer kann Hinweisgeber sein?

Neben dem Personal und unseren Beschäftigten können Leiharbeiter, Praktikanten sowie Lieferanten und Selbstständige als Hinweisgeber in Betracht kommen.

Beispiele für hinweisfähige Verstöße (§2 (1))

Es gibt bei vorsätzlich unrichtigen Informationen keinen Schutz der Identität des Hinweisgebers (§9 (1)).

Link zum Gesetzestext: https://www.recht.bund.de/bgdl/1/2023/140/VO.html

Hinweisgeberschutz in der GWW GmbH

Ein regelkonformes Verhalten hat für die GWW GmbH in allen Bereichen höchste Priorität. Das Vertrauen unserer Mitarbeiter, Klienten und Geschäftspartner stützt sich auf Vertrauen, Integrität, Fairness und Regeltreue. Damit wir diesen Ansprüchen jederzeit gerecht werden können, ist es wichtig, von potentiellem Fehlverhalten rechtzeitig zu erfahren und dieses abzustellen.

Möglichkeit der Meldung – Wahlrecht lt. §7 (1)

Es haben nur die zuständigen Personen Zugriff auf die Meldungen (§16 (2))

 

Interne Meldestelle

Telefon: 03973 – 20 81 30

E-Mail: ombudperson@gww-pasewalk.de

Adresse: An den Stadtwerken 5, 17309 Pasewalk

 

Telefon: 03973 – 20 81 29

E-Mail: ombudperson@gww-pasewalk.de

Adresse: An den Stadtwerken 5, 17309 Pasewalk

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